(Begünstigung durch Mitwirken zum Absatz)
1. Eine sachliche Begünstigung kann auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen werden, wenn dies in der Absicht geschieht, den Vortäter hierdurch vor einer Entziehung der Sachen durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren.
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