1. Wer glaubt, sich kraft eines Selbsthilferechts durch gewaltsame Wegnahme irgendwelcher Geldscheine wegen einer bestehenden Geldforderung selbst befriedigen zu dürfen, kann sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung in einem Tatbestandsirrtum befinden.
2. Wer eine fremde bewegliche Sache im Zusammenwirken mit einem anderen gewaltsam wegnimmt, eignet sie sich auch dann zu, wenn er sie deshalb sogleich der Verfügungsgewalt des anderen überläßt, weil er daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder dadurch einer Anstandspflicht entsprechen will Er ist Mittäter. (Anschluß BGH, 1953-04-23, 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236).
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