Unwirksame Einwilligung zu einer umfassenden Zahnextraktion:
1. Ein Patient, der in laienhaftem Unverstand aufgrund einer unsinnigen selbstgestellten Diagnose von einem Zahnarzt eine umfassende Extraktion seiner Zähne wünscht, erteilt damit keine wirksame Einwilligung zu dieser Maßnahme.
2. Die hierzu benutzte zahnärztliche Zange ist kein gefährliches Werkzeug iS des StGB § 223a).
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