1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des StGB § 315b Abs 1 Nr 3.
2. Als Straßenverkehr im Sinne der Vorschrift des StGB § 315b Abs 1 Nr 3 ist auch der Verkehr von Fußgängern auf Gehwegen geschützt, die neben der Fahrbahn ausschließlich für die Benutzung von Fußgängern angelegt sind.
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