OLG Frankfurt 1. Strafsenat 1 Ss 401/86

ECLI:DE:OLGHE:1987:0522.1SS401.86.0A

Guiding Principles

(Unzulässige Rüge der Verletzung des StPO § 154a Abs 3 S 2 - Strafbarkeit des Werksleiters eines Großunternehmens wegen Gewässerverunreinigung - Strafbarkeit des Gewässerschutzbeauftragten des Unternehmens - Strafbarkeit eines Wasserrechtsdezernenten wegen Gewässerverunreinigung, Rechtsbeugung, Strafvereitelung)

1. Die unzulässig erhobene Rüge der Verletzung des StPO § 154a Abs 3 S 2 kann unter dem Gesichtspunkt der gleichfalls erhobenen Sachrüge Erfolg haben.

2. Zur Strafbarkeit des Leiters eines Großunternehmens wegen Gewässerverunreinigung durch Einleiten von Abwässer.

3. Zur Strafbarkeit des Gewässerschutzbeauftragten eines Unternehmens, wenn diesem betriebsintern keine Entscheidungsbefugnisse übertragen sind.

4. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Wasserrechtsdezernenten wegen Gewässerverunreinigung, Rechtsbeugung und Strafvereitelung.