OLG Stuttgart 1. Strafsenat 1 Ss 13/06

ECLI:DE:OLGSTUT:2006:0522.1SS13.06.0A

Guiding Principles

Eine Kopie ist dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft (Rn.19) . Für die Abgrenzung zu der Herstellung einer bloßen Fotokopie als Nichturkunde kommt es auf den Willen des Fälschers an, also darauf, ob er die Kopie zur Verwendung als (falsches) Original geschaffen hat oder als bloße Kopie in den Rechtsverkehr bringen will (Rn.21) .