BGH 2. Zivilsenat II ZR 27/82

Guiding Principles

1. Hat der Aufsichtsrat beschlossen, Abschlußprüfungsberichte seinen Mitgliedern nicht auszuhändigen, sondern nur zur Einsichtnahme für sie auszulegen, so hat das einzelne Mitglied keinen Anspruch darauf, bei der Einsichtnahme generell einen Sachverständigen zuziehen zu dürfen.

2. Für Klagen eines Aufsichtsratsmitglieds gegen Maßnahmen des Aufsichtsratsvorsitzenden ist die Aktiengesellschaft passiv legitimiert.