1. Die Vorschrift des § 1365 BGB enthält ein absolutes Veräußerungsverbot.
2. Die Umdeutung eines schwebend unwirksamen Vertrags ist jedenfalls dann möglich, wenn er durch Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam geworden ist; für den mutmaßlichen Parteiwillen ist hierbei die Zeit des Abschlusses des Vertrags maßgebend (Abweichung von RGZ 79, 306, 308/309).
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