1. Gesonderte, aber für sich erfolglose Versuchshandlungen eines innerhalb einer natürlichen Handlungseinheit auf anderem Wege zur Deliktsvollendung gelangten Täters sind im Schuldspruch nicht besonders auszuweisen, wenn kein Teilakt unter erschwerenden Umständen oder sowohl der erfolglose als auch der erfolgreiche Teilakt in gleichem Maße oder nur letzterer unter solchen Umständen begangen worden sind. Ist dagegen lediglich der in der einheitlichen Handlung begriffene Versuch unter einem erschwerenden Umstand verübt worden, ist der Täter wegen des Versuchs des schwereren Delikts in Tateinheit mit dem vollendeten einfachen Delikt zu bestrafen.(Rn.7)
2. Beruht aber die Zusammenfassung gleichgerichteter Tathandlungen beim Haupttäter zu einer Gesetzesverletzung auf einer rechtlichen Wertung, die dann keine Gültigkeit mehr beansprucht, wenn sie den Schuldgehalt der Tat unzutreffend abbildet, so ist für eine undifferenzierte Betrachtungsweise beim Teilnehmer ebenfalls kein Raum, wenn sich sein Beitrag - für das Maß seiner Schuld relevant - auf einen nur versuchten Teilakt der Haupttat beschränkt. Dem entspricht es, dass in Fällen einer Bewertungseinheit für die Bestrafung des Gehilfen nur die Handlungen des Haupttäters relevant sind, an denen er sich beteiligt hat.(Rn.8)
3. Fordern Mitglieder einer Diebesbande nach erfolgreicher Wegnahme von Schmuck aus einer Goldschmiedewerkstatt den nicht der Bande angehörenden Täter auf, weitere Aufbruchwerkzeuge zum Tatort zu bringen, um die Fortführung des Diebstahls zu ermöglichen, so ist der Täter, wenn es anschließend zu einer weiteren Wegnahme nicht mehr gekommen ist, nur wegen Beihilfe zum versuchten, nicht aber zum vollendeten Dienstahl zu bestrafen.(Rn.9)
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