BGH 3. Strafsenat 3 StR 190/08

Guiding Principles

Wird einem Anklagten eine (gefährliche) Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen, weil er sich während einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau, als diese auf dem Boden lag, auf deren Brustkorb setzte, wodurch sie insgesamt 18 Rippenbrüche erlitt, an anderen Folgen sie (infolge eines toxisch-resorptiven Herz-/Kreislaufversagens infolge Sepsis) einen Monat später verstarb, kommt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge durch schwere ärztliche Behandlungsfehler (hier: Diagnose von nur 3 Rippenbrüchen durch Krankenhausärzte) und/oder durch ein selbstschädigendes Verhalten des Tatopfers (hier: Nichtinanspruchnahme ärztlicher Hilfe ca. 2 Wochen nach der Tat trotz eines sich ständig verschlechternden Gesundheitszustandes) in Betracht. Hierzu bedarf es konkreter Tatsachenfeststellungen und sorgfältiger Prüfung im Einzelfall (Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) (Rn.15) .