BGH 2. Strafsenat 2 StR 455/70

Guiding Principles

1. Wer einen anderen anstiftet, vor dem Strafrichter eine falsche eidesstattliche Versicherung über die Schuldfrage abzugeben, ist auch dann straflos, wenn er irrig annimmt, der Strafrichter sei für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig.