1. Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der Tatbestandsalternative "in Brand setzen" mögliches Tatobjekt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfasst hat oder es sich auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind. Haben nur in einem Kellerverschlag gelagerte Gegenstände und die Vorrichtungen zur Abtrennung der Kellerverschläge gebrannt, so genügt dies für sich genommen nicht, da es sich nicht um für das Wohnen wesentliche Gebäudeteile handelt (Fortführung BGH, 10. Dezember 2002, 4 StR 462/02, NStZ 2003, 266) (Rn.6)
(Rn.7)
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2. Die Tatbestandsalternative "ein Gebäude durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" ist bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus erst erfüllt, wenn eine zum Wohnen bestimmte „Untereinheit“ dadurch für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Dies setzt voraus, dass wegen der Brandlegungsfolgen die Wohnung für eine beträchtliche Zeit – und nicht für Stunden oder einen Tag – nicht mehr benutzbar ist (Fortführung BGH, 12. September 2002, 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14) (Rn.11)
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