1. Haben Mitangeklagte in einer Nacht von Samstag auf Sonntag vor einem für einen Montag geplanten Sparkassenüberfall die Außentür der Sparkasse mittels einer bei einem früheren Überfall erbeuteten Kundenkarte geöffnet, dort die Kameralinsen der Überwachungskameras überklebt und die Tür zum Schalterraum aufgebrochen, sowie eine Lamelle des an der Tür zum Schalterraum befindlichen Lamellenvorhangs verdreht, entdeckt der Filialleiter der Bank am Sonntagmorgen jedoch einige der getroffenen Vorbereitungen, insbesondere die verdrehte Lamelle und richtet diese (und wird Polizei in der Sparkasse postiert), was wiederum von den Mitangeklagten bei einer Vorbeifahrt an der Sparkasse bemerkt wird, so daß die Mitangeklagten von dem Überfall absehen, weil sie befürchten, daß der Einbruch entdeckt wurde, hat das Handeln der Angeklagten die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten.
2. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt.
3. Nach diesen Kriterien fehlt es schon an einem engen zeitlichen Zusammenhang mit Tatbestandshandlungen des Raubes, da die Angeklagten mehr als einen Tag vor dem geplanten Überfall in die Bank eindrangen, die Räumlichkeiten "präparierten" und die Bank wieder verließen. Darin liegt nur eine straflose Vorbereitungshandlung. Auch durch die Fahrt zur Sparkasse am Sonntagabend haben die Angeklagten nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, weil noch weitere erhebliche Zwischenschritte erforderlich waren. Denn sie hätten zunächst in die "vorbereiteten" Bankräume eindringen und dort auf das Eintreffen der Bankmitarbeiter am nächsten Morgen warten müssen, um sie in ihre Gewalt zu bringen. Ein "Zurück" war für die Täter, die sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb der Bank befanden noch ohne weiteres möglich, eine konkrete Gefährdung der durch § 250 StGB geschützten Rechtsgüter war noch nicht gegeben.
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