BGH 4. Strafsenat 4 StR 153/16

ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR153.16.0

Guiding Principles

1. Der Einsatz spezieller "Aufbuchkarten" sowie die Installation einer "Hintertür" zur Manipulation der Software von Glücksspielautomaten beeinflusst die Datenverarbeitungsvorgänge der Automaten und verwirklicht den Tatbestand des § 263a StGB.(Rn.11)

2. Eine Manipulation durch „Gestaltung des Programms“ umfasst sowohl das Neuschreiben ganzer Programme oder Programmteile als auch das Hinzufügen, das Verändern und das Löschen einzelner Programmablaufschritte, die Herstellung von Verzweigungen, welche Systemkontrollen umgehen, die Änderung von Bedingungen der Plausibilitätsprüfung und den Einbau sonstiger falscher Funktionen.(Rn.15)

3. Zur „Gestaltung des Programms“ kann sich der Täter auch selbsttätig wirkender Programme bedienen oder Programmmanipulationen vornehmen, die nicht die dem Programm immanenten Programmablaufschritte ändern, sondern die vorhandenen durch nicht vorgesehene überlagern.(Rn.15)

4. In Fällen, in denen noch weitere Verfügungen vorgenommen werden, kann das Merkmal der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung gleichwohl zu bejahen sein, wenn das Ergebnis des von dem Täter manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt wird.(Rn.22)