BGH 2. Zivilsenat II ZR 232/75

Guiding Principles

1. Wird im Namen einer GmbH & Co KG ein nicht unter HGB § 1 fallender Geschäftsbetrieb eröffnet, bevor die Komplementär-GmbH und die KG eingetragen worden sind, so besteht zunächst eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Mit der Eintragung beider Gesellschaften wird die KG, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne weiteres Schuldnerin der ursprünglich für die BGB-Gesellschafter begründeten Geschäftsverbindlichkeiten (Ergänzung BGH, 1974-07-08, II ZR 180/72, BGHZ 63, 45).*Z

2. Für die Haftung des Handelnden nach GmbHG § 11 Abs 2 gilt bei geschäftlicher Tätigkeit vor der Eintragung dieselbe Verjährungsfrist wie für die Gesellschaft, wenn sie bei Vertragsabschluß schon eingetragen gewesen wäre.

3. Zur Frage, ob die Haftung des Handelnden erlischt, wenn die mit ihrer Eintragung entstandene GmbH in die Verbindlichkeiten eintritt.

4. HGB § 176 Abs 1 ist auf die Haftung des Gesellschafters einer Schein-Kommanditgesellschaft nicht anzuwenden (Bestätigung BGH, 1973-06-25, II ZR 133/70, BGHZ 61, 59).*Z