1. Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebte Leistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsbezogenes Verständnis: Der Täter muß von der Weiterverfolgung seines Nötigungsziels Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten. Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung der Geiselnahme eingreifen.
2. Läßt der Angeklagte im Verlauf eines (versuchten) Banküberfalls den als Geisel genommenen Bankdirektor am Tatort frei, nachdem er versucht hatte, diesem ihm im Wege einer Machtdemonstration das Eingeständnis der Schuld an seinem geschäftlichen Ruin abzupressen, so muß das Gericht die fakultative Strafrahmenmilderung nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB prüfen. Daß die Aufgabe des Angeklagten auch unter dem Druck der Absperrung und Umstellung des Tatorts durch die Polizei erfolgte, steht der Strafrahmenmilderung nicht von vorneherein entgegen, kann aber bei der Bewertung, ob von dieser Gebrauch gemacht wird, berücksichtigt werden. In jedem Fall ist aber der Umstand, daß der Angeklagte aufgab und sich festnehmen ließ, als ein Straffindungsgesichtspunkt bestimmenden Gewichts zu berücksichtigen.
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