Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 NG 1156/06

ECLI:DE:VGHHE:2006:0724.8NG1156.06.0A

Guiding Principles

1. Die Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans kann Gegenstand eines Normenkontroll-Eilverfahrens sein. (Rn.26)

2. Eine einstweilige Anordnung ist nur dann im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist und kein Zweifel daran besteht, dass der Normenkontrollantrag Erfolg haben wird. (Rn.27)

3. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es denkbar, dass sowohl die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "mindestens" in § 26 a Abs. 1 Satz 4 HKO (LKreisO HE) als auch die Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf 3 Abgeordnete in § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Lahn-Dill-Kreises rechtmäßig sind. (Rn.29) (Rn.30)

4. Zur Frage, ob eine "Entrechtung" vorliegt, wenn 2 Kreistagsabgeordnete eines Wahlvorschlags deshalb keine Fraktion bilden können, weil die Fraktionsmindeststärke auf 3 Abgeordnete festgesetzt worden ist. (Rn.32)