BGH 4. Strafsenat 4 StR 306/58

Guiding Principles

1. An der Rechtsprechung des BGH, nach der die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige, allgemeine Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5vT beginnt (Vergleiche BGH, 1953-11-05, 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168; Vergleiche BGH, 1957-04-11, 4 StR 482/56, BGHSt 10, 265; Vergleiche BGH, 1959-03-06, 4 StR 517/58), wird festgehalten, Kraftradfahrer sind jedoch schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3vT unbedingt fahruntüchtig.

2. Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.