1. Wer nicht selbst verdächtigt, sondern nur eine fremde Verdächtigung, deren Unrichtigkeit er nicht kennt, an die für die Prüfung zuständige Behörde weiterleitet, erfüllt nicht den Tatbestand des StGB § 164 Abs 1, 5.
2. "Vorsätzlich" im Sinne des StGB § 164 Abs 5 handelt, wer bei Zweifeln an der Richtigkeit einer - in Wirklichkeit falschen - Verdächtigung diese auch geäußert haben würde, wenn ihm die Unwahrheit bekannt gewesen wäre.
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