BGH 2. Strafsenat 2 StR 593/59

Guiding Principles

1. Wer nicht selbst verdächtigt, sondern nur eine fremde Verdächtigung, deren Unrichtigkeit er nicht kennt, an die für die Prüfung zuständige Behörde weiterleitet, erfüllt nicht den Tatbestand des StGB § 164 Abs 1, 5.

2. "Vorsätzlich" im Sinne des StGB § 164 Abs 5 handelt, wer bei Zweifeln an der Richtigkeit einer - in Wirklichkeit falschen - Verdächtigung diese auch geäußert haben würde, wenn ihm die Unwahrheit bekannt gewesen wäre.