1. Ein Beamter eignet sich Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hat, auch dann rechtswidrig zu (StGB §§ 350, 246), wenn er einen Kassenfehlbestand, zu dessen Meldung und Ersatz er dienstlich verpflichtet ist, dadurch verschleiert, daß er die eingenommenen Gelder zwar alsbald in die dazu bestimmte Kasse legt, jedoch die dazugehörigen Zahlscheine zurückhält und die erforderliche Eintragung in eine Eingangsliste zunächst unterläßt, um sich so die Möglichkeit zu verschaffen, aus eigenen Mitteln den Fehlbetrag unbemerkt nach und nach zu ersetzen. Die bisherige Rechtsprechung wird beibehalten (Festhaltung BGH, 1956-05-03, 3 StR 70/56, BGHSt 9, 348).
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