BGH 4. Strafsenat 4 StR 377/22

ECLI:DE:BGH:2022:201222B4STR377.22.0

Guiding Principles

1. Für die Annahme einer konkreten Gefahr i.S.d. § 315c Abs 1 StGB ist die Feststellung eines "Beinahe-Unfalls" erforderlich (Fortführung BGH, Beschluss vom 22. November 2022 - 4 StR 112/22). Nicht ausreichend ist, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben (Fortführung BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94).(Rn.4)

2. Umgekehrt wird die Annahme einer konkreten Gefahr nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion - noch zu retten vermochte (Fortführung BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 155/21).(Rn.4)