BGH 5. Strafsenat 5 StR 146/19
ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR146.19.0
1. Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden (Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17).(Rn.18)
2. Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen.(Rn.34)
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