BGH 4. Strafsenat 4 StR 416/20
ECLI:DE:BGH:2021:240321B4STR416.20.0
1a. Die Garantenstellung aus Ingerenz ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB.(Rn.15)
1b. Fehlen mehrere besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nur einmal zu mildern (insoweit nicht tragend).(Rn.31)
2. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt nur für den Täter.(Rn.26)
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