(Absolvierung der theoretischen Fahrprüfung für einen anderen - keine mittelbare Falschbeurkundung durch Fahrlehrer)
1. Der Fahrlehrer, der einen Dritten veranlaßt, die theoretische Prüfung für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis zu absolvieren, ist nicht nach StGB § 271 strafbar.
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