BGH 5. Zivilsenat V ZR 135/52

Guiding Principles

1. Auch bei Gütertrennung folgt aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Mitbenutzung der ehelichen Wohnung und der für die Eheführung bestimmten Hausratsstücke zu gestatten, wenn ein Ehegatte an sich Alleinberechtigter der Wohnräume und Alleineigentümer des Hausrats ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der stillschweigende Abschluß eines entsprechenden Gebrauchsüberlassungsvertrags nach Art einer Leihe anzunehmen, soweit dem im Einzelfall nicht besondere Umstände entgegenstehen. In der Regel sind daher beide Ehegatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung und des gemeinsam benutzten Hausrats.

2.1 Der gemäß MilRegG Nr 52 für zwangsübertragene Vermögensgegenstände mit Verwaltungsbefugnis eingesetzte Treuhänder ist nicht gesetzlicher Vertreter einer der Parteien des Rückerstattungsverfahrens, sondern Verwalter fremden Eigentums in  eigenem Namen kraft Amtes.

2.2 Rechtsstellung und Befugnisse des nach dem MilRegG Nr 52 bestellten Treuhänders werden durch die Einleitung eines Rückerstattungsverfahrens nicht berührt.

3.1 Der gemäß MilRegG Nr 52 für ein zwangsübertragenes Grundstück mit Verwaltungsbefugnis eingesetzte Treuhänder kann, auch wenn er mit dem das Grundstück nutzenden Eigentümer keine besondere Vereinbarung hierüber getroffen hat, in Ausübung seines Verwaltungsrechts von ihm eine dem angemessenen Mietzins entsprechende Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks fordern.

3.2 Weigert sich der Eigentümer oder ist er außer Stande, die angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, oder gefährdet er sonst den Zweck der Verwaltung, so ist der Treuhänder berechtigt, die Räumung des Grundstücks zwecks anderweiter mietweiser oder pachtweiser Verwertung zu verlangen, ohne daß der Eigentümer ihm gegenüber sich auf ein Recht zum Besitz berufen oder den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben könnte, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.