BGH 4. Strafsenat 4 StR 112/22
ECLI:DE:BGH:2022:221122B4STR112.22.0
1. Eine konkrete Gefährdung i.S.v. § 315c Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Notwendig ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, mithin eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“.(Rn.7)
2. Eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die konkrete Gefahr gerade durch eine der Tathandlungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bewirkt wurde und dabei in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stand, die von diesen Tathandlungen typischerweise ausgehen.(Rn.13)
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