VG Kassel 3. Kammer 3 L 1399/11.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2011:1121.3L1399.11.KS.0A
Der Gemeindevertretung in Hessen kommt nicht das Recht zu, sich jenseits von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung durch ihren Vorsitzenden Sanktionsmöglichkeiten gegenüber einzelnen Gemeindevertretern in ihrer Geschäftsordnung oder durch Mehrheitsbeschluss zu verschaffen.(Rn.8)
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