1. Ein Sichbemächtigen iSd StGB § 239a ist auch in der Weise möglich, daß das Opfer (selbst über eine größere Distanz) mit einer scheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist.
2. StGB § 239a setzt eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine gewisse Stabilisierung der Lage voraus, die ausgenutzt werden soll. Hierdurch soll vor allem bei Zweipersonenverhältnissen der Anwendungsbereich der Vorschrift von den klassischen Delikten mit Nötigungselementen abgegrenzt werden. Erforderlich ist deshalb bei diesen unvollkommen zweiaktigen Delikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten objektiv verwirklichten Teilakt des Sichbemächtigens und dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt, der angestrebten weitergehenden Erpressung. Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage durch sein weiteres Vorgehen auszunutzen (Festhaltung BGH, 9. Juli 1999, 3 StR 78/98, NStZ 1999, 509).
3. Für die Tatbestandsmäßigkeit der "Absicht" iS des zweiten Teilakts des erpresserischen Menschenraubs kommt es nicht darauf an, ob der Täter bei einem Banküberfall den Kassenbestand unter Ausnutzung der Bemächtigungssituation an sich bringen wollte, oder ob er ihn wegnehmen oder seine Herausgabe erzwingen wollte.
4. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Beschaffungsdelikten Drogensüchtiger kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat, wenn der Täter unter starken Entzugserscheinungen litt, wenn ein Drogenabhängiger aus Angst vor Entzugserscheinungen handelte, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hatte und als nahe bevorstehend einschätzte, ferner unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Rauschs verübt hat.
5. Tritt bei einer Gaspistole das Gas nach vorne aus, und war die Pistole mit Gaspatronen geladen, handelt es sich um eine Waffe iSd StGB § 250 Abs 2 Nr 1. War dagegen die Pistole mit Platzpatronen geladen, wird sie zu einem gefährlichen Werkzeug, wenn sie unmittelbar am Kopf eines Kindes zur Bedrohung verwendet wird.
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