1. Eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten dient ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von BGB § 1357 Abs 1 S 1.
2. Zu den Umständen, die die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung nach BGB § 1357 Abs 1 S 2 ausschließen können, gehören neben dem Bestehen einer Krankenversicherung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Behandlungskosten (Fortführung BGH, 1985-02-13, IVb ZR 72/83, BGHZ 94, 1ff).
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