BGH 12. Zivilsenat XII ZR 226/90

Guiding Principles

1. Eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten dient ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von BGB § 1357 Abs 1 S 1.

2. Zu den Umständen, die die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung nach BGB § 1357 Abs 1 S 2 ausschließen können, gehören neben dem Bestehen einer Krankenversicherung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Behandlungskosten (Fortführung BGH, 1985-02-13, IVb ZR 72/83, BGHZ 94, 1ff).