BGH 1. Strafsenat 1 StR 635/96

Guiding Principles

1. Wird bei der Anbringung einer Autobombe das Fahrzeug des vorgesehenen Tatopfers mit dem des Nachbarn verwechselt, so liegt kein nach StGB § 16 Abs 1 S 1 beachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf vor. Es handelt sich vielmehr um eine Verwechslung des angegriffenen Tatopfers ("error in persona"), die wegen tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Rechtsgüter als Motivirrtum unerheblich ist.

2. Auch für den Anstifter ist der Fehler bei der Zuordnung des Fahrzeugs zu einem bestimmten Tatopfer rechtlich unbeachtlich, wenn er keine Vorgaben für das Erkennen des "richtigen" Tatopfers gemacht, sondern nur Name und Adresse mitgeteilt hat und er auch mit der Verwendung der in ihrer Wirkung auf beliebige Opfer unbeherrschbaren Handgranaten einverstanden war.