1. Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und deren Wert sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung BGH, 1981-11-26, IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227; BGH, 1982-04-22, IX ZR 35/81, FamRZ 1982, 778).
2. Erstrebt der Zuwender in Abweichung von diesem Grundsatz eine Ausgleichung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so gehört zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, daß das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Ausgleichung der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden kann.
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