BGH 3. Strafsenat 3 StR 93/22

ECLI:DE:BGH:2022:030522B3STR93.22.0

Guiding Principles

1. Eine Eingabe unrichtiger Daten liegt unter anderem vor, wenn der Täter als Zahlungsempfänger seiner Bank auf elektronischem Wege einen Lastschriftauftrag im SEPA-Lastschriftverfahren übermittelt und hierbei in der entsprechenden Eingabemaske der Banking-Software eine Kennung verwendet, nach welcher der angeblich Zahlungspflichtige einen Abbuchungsauftrag zugunsten des Täters erteilt haben soll, obwohl ein solcher Auftrag tatsächlich nicht existiert.(Rn.12)

2. Das Verhalten des Täters stellt sich insofern als täuschungsäquivalent dar, da er einem gedachten Bankmitarbeiter konkludent die unwahre Tatsache vorspiegeln würde, der angeblich Zahlungspflichtige habe seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt.(Rn.12)

3. Die jeweiligen Gutschriften auf einem Geschäftskonto des Angeklagten begründeten bereits einen Gefährdungsschaden, weil dem Angeklagten bis zum Zeitpunkt der Rücklastschrift die Möglichkeit des Zugriffs auf das Guthaben offenstand.(Rn.15)