1. Durch einen gegen § 27 Abs. 4 S. 1 WEG verstoßenden Umgang mit Geldern der Wohnungseigentümer kann der Verwalter den Treubruchtatbestand der Untreue erfüllen.
2. Der Wohnungsverwalter, der es vertraglich übernommen hat, die Vermieterpflicht aus § 550b Abs. 2 S. 1 BGB zu erfüllen, kann durch einen hiergegen verstoßenden Umgang mit einer Mieterkaution Untreue im Sinne des Treubruchtatbestandes begehen.
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