1. Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/Main AG ist nicht Amtsträger, weil die Flughafengesellschaft keine "sonstige Stelle" im Sinne von StGB § 11 Abs 1 Nr 2 Buchst c ist (im Anschluß an BGH, 1997-12-19, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370).
2. Mehrere in demselben Rechtszug abgegebenen falsche eidesstattliche Versicherungen stehen in Tatmehrheit, soweit sie nicht durch zusätzliche Umstände materiell-rechtlich zu einer einheitlichen Tat verklammert werden.
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