BGH 4. Strafsenat 4 StR 563/15

ECLI:DE:BGH:2016:280416U4STR563.15.0

Guiding Principles

1. Eine Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs i.S.d. § 316a Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, so dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann.(Rn.12)

2. Befindet sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor.(Rn.12)

3. Subjektiv ist ausreichend, dass sich der Täter in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht.(Rn.12)

4. Dabei ist für die subjektive Tatseite nicht ein früherer Tatplan, sondern die konkrete subjektive Vorstellung der Täter bei Ausübung des Angriffs maßgeblich.(Rn.14)