War in einem Fall des Selbstbedienungstankens das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet, den Kraftstoff unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so ist vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal nicht bemerkt wurde (Fortführung BGH, 5. Mai 1983, 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; BGH, 28. Juli 2009, 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 und BGH, 10. Januar 2012, 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324).(Rn.5)
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