1. Verschafft sich ein Beamter die Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch Betrug, indem er vorgibt, die Sachen in amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen, handelt er aber in Wirklichkeit mit dem Willen, sie für sich zu verwerten, so ist weder die Erlangung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung; es liegt nur Betrug vor.
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