1. Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Minderjähriger (GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs 1) nicht vereinbar, daß Eltern ihre Kinder kraft elterlicher Vertretungsmacht (BGB § 1269) bei Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft finanziell unbegrenzt verpflichten können.
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