Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 B 1097/20.N
ECLI:DE:VGHHE:2020:0424.8B1097.20.N.00
Die Anordnung in § 3 Abs 1 Nr 2a CoronaVV HE 2, die für die Schüler der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzschulpflicht ab dem 27. April 2020 bewirkt, verstößt höherrangiges Recht. Denn diese werden im Vergleich zur überwiegenden Zahl der Schüler, denen aus Gründen des Infektionsschutzes nach § 3 Abs 1 S 1 CoronaVV HE 2 der Schulbesuch bis zum 3. Mai 2020 gänzlich untersagt wird, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG verletzt.(Rn.53)
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