Hat der Täter seine Tochter von dem Balkon des vierten Stocks gestürzt, reicht es für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 StGB aus, wenn er einen Krankenwagen herbeiruft. Denn dies war die am ehesten zur Rettung der Tochter geeignete Maßnahme. Es schadet nicht, dass der Täter diese Handlung nicht selbst vornahm, sondern seine Ehefrau dazu aufforderte. Er war nicht gehalten, bei seiner Ehefrau zu verweilen, um sich zu vergewissern, ob sie seiner Aufforderung nachkam, wenn er nach den Umständen davon ausgehen durfte (Rn.5)
(Rn.7)
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