1. Eine Handhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, daß seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, verstößt gegen GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
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