1. Die Verweisung in StGB § 306a Abs 2 F: 1998-01-26 auf StGB § 306 Abs 1 F: 1998-01-26 knüpft nur an das Inbrandsetzen der dort genannten Objekte an, nicht an die Fremdheit des Eigentums.
2. Der Täter kann die abstrakte Gefährdung durch eine schwere Brandstiftung iSv StGB § 306a F: 1998-01-26 nicht dadurch ausschließen, daß er sich zuvor vergewissert, daß eine Gefährdung von Menschenleben nicht eintreten kann.
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