OLG Köln 19. Zivilsenat 19 U 56/01

Guiding Principles

Wendet ein Verlobter einen Tag vor der Eheschließung der späteren Ehefrau einen Geldbetrag zu, den diese für den Erwerb eines Hauses aufwendet, das die Eheleute fortan bewohnt haben, so steht dem Ehemann nach dem Scheitern der Ehe ein ergänzender Ausgleichsanspruch zu, der danach zu bemessen ist, was er an Mehr als Zugewinn erhalten würde, wenn aus dem Anfangsvermögen der Frau der Geldbetrag herausgerechnet und sodann unterstellt würde, der Mann habe nach der Eheschließung der Frau diesen Betrag zum Erwerb der Ehewohnung auf deren Namen zugewandt.