BGH 12. Zivilsenat XII ZR 144/06

Guiding Principles

1. Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.23) (Rn.25) (Rn.27) .

2. Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu BGH, 17. Februar 1993, XII ZR 238/91, BGHZ 121, 299)(Rn.23) (Rn.24) .