BGH 4. Strafsenat 4 StR 349/17
ECLI:DE:BGH:2017:300817B4STR349.17.0
1. Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist.(Rn.3)
2. Gibt der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz aus seinem fahrenden Fahrzeug einen Schuss mit einer halbautomatischen Selbstladepistole auf den Fahrer eines im Tatzeitpunkt neben ihm befindlichen Fahrzeugs ab, liegt kein gefährlicher Eingriff i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, da der Schaden ausschließlich auf der durch den Pistolenschuss freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht.(Rn.3)
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