BGH 1. Strafsenat 1 StR 292/21

ECLI:DE:BGH:2022:130122B1STR292.21.0

Guiding Principles

1. Hat sich ein Täter eine fremde Sache bereits durch eine strafbare Handlung zugeeignet, kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB zueignen, ohne vorher seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben zu haben.

2. Hat der Täter seine angemaßte Verfügungsmacht hingegen aufgegeben, um diese erst später und zu Lasten eines anderen Rechtsgutträgers wieder einzunehmen, so wird hierdurch der Tatbestand des § 246 StGB erfüllt.