OLG Köln 1. Strafsenat 8 Ss 460/04

Guiding Principles

1. Das richterliche Beratungsgeheimnis unterliegt als Dienstgeheimnis dem Anwendungsbereich des § 353b Abs. 1 StGB (entgegen OLG Düsseldorf, 5. September 1980, 1 Ws 419/80, NStZ 1981, 25 und KG Berlin, 8. April 1999, 1 AR 1657/96 – 4 Ws 35/99, NStZ 1999, 427).

2. Durch die Offenbarung des Abstimmungsverhältnisses bei der Ablehnung weiterer Beweiserhebungen durch einen Schöffen (im Strafverfahren) in einem anonymen Schreiben (an den Verteidiger eines Angeklagten) wird eine unmittelbare Gefährdung öffentlicher Interessen nicht begründet, denn es ist weder für die Entscheidung als solche noch für ihre Auswirkungen auf den Verfahrensfortgang von Bedeutung, ob sie einstimmig oder mehrheitlich getroffen wurde.

3. Auch eine Gefährdung öffentlicher Interessen unter den Gesichtspunkt eines Ansehensverlustes oder einer Vertrauenskrise der Justiz ist nicht anzunehmen, wenn der Geheimnisverrat in der Öffentlichkeit und der Presse auf kein besonderes Interesse gestoßen ist, und Kritik an den beteiligten Richtern oder dem Justizapparat generell nicht geäußert wurde.