OLG Stuttgart 5. Strafsenat 5 Ss 253/14
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0627.5SS253.14.0A
Die wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat durch eine Person erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, dass diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Ist die behauptete Straftat ein absolutes Strafantragsdelikt, so ist die falsche Verdächtigung deshalb grundsätzlich nur strafbar, wenn der Strafantrag gestellt wird. Es genügt allerdings auch, wenn die spätere Antragstellung zu erwarten ist und die Verfolgungsbehörde aus diesem Grund schon vorher Verfolgungs- oder Ermittlungshandlungen vornimmt.(Rn.6)
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