BVerwG 4. Senat 4 B 243/94

Guiding Principles

1. Die Aufhebung einer behördlichen Vollzugsanordnung kann nur mit den Rechtsbehelfen der §§ 80 f. VwGO, nicht mit der Anfechtungsklage, erreicht werden.

2. Das Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder gehört zum irrevisiblen Landesrecht.