(Zum Haftungsmaßstab zwischen Eheleuten bei Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalls)
1. Zur Frage eines Schmerzensgeldanspruchs zwischen Eheleuten und der Bedeutung eines solchen Anspruchs als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des BGB § 839 Abs 1 S 2.
2. Der mildere Haftungsmaßstab des BGB § 1359 greift nicht ein bei Körperverletzungen zwischen Eheleuten infolge ihrer gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr (Ergänzung BGH, 1970-03-11, VI ZR 772/68, BGHZ 53, 352).
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